Hausverwalter Haftung bei Wasseruhren

Die Betriebskosten einer Eigentümergemeinschaft werden durch die Hausverwaltung abgerechnet. Das Gericht hatte im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob die Hausverwaltung dafür haftet, wenn die Wasseruhren nicht geeicht sind. Die Eichzeit wurde teils um bis zu 10 Jahre überschritten.  Das Eichamt, als gesetzliches Messwesen zuständig, wurde darüber entsprechend informiert. Ihm obliegt die Überwachung und Eichung von Messgeräten, die einer Eichpflicht unterliegen. Hierunter fallen auch die Wasseruhren einer WEG.

Die Haftung der Hausverwaltung

In seiner Funktion als Ordnungsbehörde nimmt das Eichamt die Hausverwaltung daraufhin in die Verantwortung. Diese hat die ungeeichten Wasserzähler nicht mehr zu verwenden und sie durch geeichte Wasserzähler auszutauschen. Allerdings sieht sich der Verwalter hier nicht in der Verantwortung. Schließlich würde er die Wasseruhren nicht verwenden, sondern die Eigentümer der WEG. Er als Hausverwalter würde sich lediglich um die Abrechnung kümmern. Hinzu käme, dass die Abrechnung im vorliegenden Fall keine Wirkung nach außen hin habe und nur innerhalb der WEG gelte. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgelegt.

Was sagt das Gericht zur Hausverwalter Haftung bei Wasseruhren?

Dem widerspricht das Verwaltungsgericht in Köln. Die vom Hausverwalter daraufhin beantragte Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG Nordrhein-Westfallen, Münster, 4A 1150/15) wurde  vom OVG zurück gewiesen. Der Hausverwalter hätte sich mit der vorhandenen Rechtsprechung auseinander setzen müssen. Bereits 1998 habe ein Gericht entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aus freien Stücken auf den Einbau von geeichten Wasserzählern verzichten darf.

Das Urteil belegt, auch im privaten Umfeld ist es nicht erlaubt, das Eichgesetz zu umgehen. Bis zu 50.000 EUR Busgeld können dabei anfallen (§60 Mess- und Eichgesetz).

Geht das Gericht mit der Hausverwalter Haftung bei Wasseruhren hier zu weit?

Mit etwas Abstand betrachtet darf man sicherlich fragen, in wie weit hier überreagiert wurde vom Gericht. Wasseruhren werden für gewöhnlich nicht geeicht sondern ausgetauscht. Warmwasser wird alle 5 Jahre und Kaltwasser alle 6 Jahre getauscht. Ein nicht unerheblicher Kostenfaktor für Eigentümergemeinschaften. Gerade kleinere WEGs, in denen man einen engen Kontakt pflegt, mögen dies für einen eher unnötigen Kostenblock ansehen. Geht das Eichgesetz hier an der Praxis vorbei?

Es ändert nichts daran, dass die Hausverwaltung darauf zu achten hat, die Zähler konsequent auszutauschen bzw. eichen zu lassen. Das gilt neben Wasserzählern auch für Wärmemengenzähler.
Quelle: HeilbronnerStimme, Samstag, 24. Februar 2018